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Informationen für Schulen, Hochschulen und Kindergärten

Unser Angebot richtet sich an Kinder, SchülerInnen und StudentInnen, die aufgrund ihrer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung beim Besuch der Schule, Tagesstätte, Hochschule oder des Kindergartens individuelle Unterstützung und Eingliederungshilfe benötigen.

Durch unsere seit 2002 stetig steigenden Einsatztätigkeiten in ganz Franken und in der Oberpfalz haben wir uns zum ersten Ansprechpartner in Sachen Integration entwickelt.

Unseren Leistungen

  • Beratung und Unterstützung der Einrichtung (Kindergärten, Schulen, Hochschulen),  und Eltern und  bei der Beantragung
  • Unterstützung beim Verfassen der Stellungnahme der Einrichtung
  • Auswahl eines geeigneten Schulbegleiters/Integrationshelfers gemeinsam mit den Eltern, dem Kind und der aufnehmenden Schule bzw. Einrichtung
  • Anstellung des Schulbegleiters/Integrationshelfers und Abrechnung mit dem Kostenträger
  • Kostenfreie, rechtliche Beratung für Vereinsmitglieder
  • Reflektionsgespräche, Einzelberatung, Supervision
  • Individuelle Fortbildungen für unsere Schulbegleiter/Integrationshelfer
  • Beratung für Einrichtungen

Antragstellung

Von den Eltern bzw. von Ihnen selbst  (nicht vom Kindergarten, der Schule oder Hochschule) muss beim zuständigen Kostenträger ein formloser Antrag mit ärztlichen Gutachten eingereicht werden. Ab Eingang des formlosen Antrags beim Kostenträger (Anzeige des Hilfebedarfs) besteht unter der Voraussetzung, dass der Hilfebedarf entsprechend anerkannt wird, ein Leistungsanspruch. Von Seiten der Schule bzw. Einrichtung ist dann eine Stellungnahme erforderlich, ob und in welchem Umfang der/die Schüler/in eine (Schul-)Begleitung benötigt. Die Schule bzw. Einrichtung bestätigt, dass alternative interne Möglichkeiten der Unterstützung geprüft wurden und ein Schulbegleiter notwendig ist.

Bei Fragen stehen wir Ihnen hierbei gerne telefonisch oder persönlich zur Verfügung.

Beantragung Zusatzstunden

Im Laufe des Schuljahres bzw. Semesters fallen oft zusätzliche Betreuungszeiten für den Schulbegleiter/Integrationshelfer an. Diese umfassen beispielsweise Schullandheime, Wandertage, Lesenächte oder Schulhausübernachtungen. 

Wichtig ist, dass diese Zeiten vorab beim zuständigen Kostenträger beantragt werden.

Nur wenn diese Zeiten vorab beantragt wurden, können die Mehrstunden übernommen und an den Schulbegleiter ausbezahlt werden. Antragsberechtigt sind die Eltern bzw. Sie selbst. Die Schule oder Einrichtung muss dazu eine Stellungnahme (z.B. Nachweis über die geplante Veranstaltung und den Bedarf an Unterstützung für den Schüler) abgeben.

Hier finden Sie alle benötigten Angaben sowie ein Musteranschreiben:
Beantragung Zusatzstunden

Beratung und Kontakt

Tel: 0911 462635-5000
Mail: E-Mail schreiben

Schulbegleiter-Service
Marientorgraben 3-5
90402 Nürnberg

 

Unterstützungsumfang

Die Schulbegleitung unterstützt das Kind auf der Grundlage des individuell festgestellten Hilfebedarfs. Sie handelt dabei stets nach den Grundsätzen: „Soviel Hilfe wie nötig und soviel Selbstständigkeit wie möglich" und „Hilfe zur Selbsthilfe".

Dies kann folgende Tätigkeitsfelder umfassen: 

  • Unterstützung bei sensorischen und motorischen Problemen
  • Unterstützung bei der Kommunikation (ggf. mit Hilfsmitteln)
  • Förderung schriftlicher und mündlicher Mitarbeit im Unterricht
  • Anleitung zur Selbstorganisation
  • Förderung der Konzentration
  • Hilfestellung bei der Begegnung mit Mitschülern
  • Begleitung in Krisensituationen
  • Pflegerische Tätigkeiten

Qualifikation 

Die erforderliche Qualifikation des Schulbegleiters wird vom Kostenträger auf der Grundlage des individuellen Hilfebedarfs des Betroffenen festgelegt. Man unterscheidet zwischen:

  • sonstige Hilfskraft: ohne pädagogische Ausbildung
  • qualifizierte Hilfskraft: Kinderpfleger, Heilerziehungspflegehelfer
  • pädagogische Fachkraft: Erzieher, Heilerziehungspfleger, pädagogisches Studium
    (besonders bei Kindern mit schwerer Mehrfachbehinderung/ Autismus-Spektrum-Störung)

 

Hat das Kind eine Schulbegleitung bereits bewilligt bekommen oder haben die Eltern einen Antrag auf Schulbegleitung an den zuständigen Kostenträger (siehe Informationen für Eltern und Schulbegleiter) gestellt, stehen wir Ihnen als Anstellungsträger zur Verfügung.

Der passende Schulbegleiter stellt sich nach einer Vorauswahl und einem Erstgespräch in der Geschäftsstelle den Eltern und dem zu betreuenden Kind im familiären Umfeld vor. Nach der positiven Rückmeldung von den Eltern informieren wir Sie als Schule, um Sie nach einem Gespräch mit dem Bewerber in den Entscheidungsprozess miteinbeziehen und damit Sie uns Ihre etwaigen Bedenken bezüglich der Eignung des Schulbegleiters mitteilen können.

Vor Maßnahmebeginn wird der Schulbegleiter in die schulischen Rahmenbedingungen und in seine förderspezifischen Aufgaben eingewiesen und es wird festgelegt, wie die notwendige gegenseitige Information bei Abwesenheit des Schulbegleiters geregelt wird. Dies ist vor allem auch für den Einsatz eines Springers (siehe Springer-Organisation) wichtig.

Voraussetzung für einen Einsatz an der jeweiligen Schule ist die Vorlage eines aktuellen erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses nach § 30a Bundeszentralregister bei uns als Arbeitgeber.

Die Schulbegleitung beginnt erst dann, wenn sich alle Beteiligten eine Zusammenarbeit vorstellen können. 

Die Schulbegleitung beginnt erst dann, wenn sich alle Beteiligten eine Zusammenarbeit vorstellen können. Der Einsatz eines Schulbegleiters ist nur mit der (zukünftig widerrufbaren) Zustimmung der Schulleitung möglich, da dieser die Ausübung des Hausrechts vorbehalten bleibt.

Eine enge Zusammenarbeit mit der jeweiligen Schule ist uns daher als Anstellungsträger sehr wichtig. Deshalb finden in regelmäßigem Turnus Gespräche mit Klassen- und Schulleitern statt. Ziele dieser engen Zusammenarbeit sind:

  • Dokumentation des Entwicklungsfortschritts
  • Vermittlung zwischen Eltern, Schulvertretern und Schulbegleitern
  • Organisatorische und pädagogische Beratung

Die im Jahr 2009 ratifizierte UN-Behindertenrechtskonvention fordert für alle ein inklusives, allgemeines Bildungssystem mit gleichberechtigtem sowie frei wählbarem Zugang. Hierdurch bildet sie die rechtliche Grundlage zur Schulbegleitung.
Gemäß §§ 99, 104, 109, 111, 112, 113 SGB IX und §35a SGB VIII umfassen die Leistungen der Eingliederungshilfe im Wesentlichen Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung (einschließlich des Besuchs einer Hochschule), der Vorbereitung hierzu und in einigen Fällen bereits eine Betreuung während der Kindergartenzeit.
Die Kostenübername im Rahmen der Eingliederungshilfe erfolgt in der Regel für Menschen mit

  • körperlicher, geistiger, Sinnes- oder Mehrfachbehinderung vom überörtlichen Eingliederungshilfeträger.
  • seelischer Behinderung (bspw. Autismus-Spektrum-Störung) vom zuständigen Jugendamt.

In einigen Fällen bedarf es einer Zuständigkeitsklärung aufgrund unzureichender Diagnosen oder fehlender Zuordnung.

 

Weitere Informationen zum Thema Schulbegleitung und Integrationshelfer!